Allgemeine Geschäftsbedingungen des MC Pharmadruck GmbH
Stand 08/2017
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MC Pharmadruck GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche
die MC Pharmadruck GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen, Leistungen oder Angebote schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die MC Pharmadruck GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die MC Pharmadruck GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern die Kopie der unterschiebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Rechtlich erhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der MC Pharmadruck GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann die MC Pharmadruck GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Die MC Pharmadruck GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung der MC Pharmadruck GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an die MC Pharmadruck GmbH zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke
üblicher Datensicherung.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der MC Pharmadruck GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Die MC Pharmadruck GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die MC Pharmadruck GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der MC Pharmadruck GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die MC Pharmadruck GmbH zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungspflichten um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der MC Pharmadruck GmbH zurücktreten.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät die MC Pharmadruck GmbH in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der MC Pharmadruck GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die MC Pharmadruck GmbH wählt nach pflichtgemäßen Ermessen die Art der Lieferung, insbesondere Versandweg, Transportunternehmen und Verpackung.
(2) Soweit sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen oder den Umständen etwas anderes ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Maßgeblich ist der Beginn des Ladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch die MC Pharmadruck GmbH selbst erfolgt oder Teillieferungen erfolgen.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme kommt.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die MC Pharmadruck GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die MC Pharmadruck GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages pro abgelaufener Woche beginnend ab dem Liefertermin. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der MC Pharmadruck GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der MC Pharmadruck GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der MC Pharmadruck GmbH zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die MC Pharmadruck GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der MC Pharmadruck GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem.§ 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der MC Pharmadruck GmbH auf den Rechnungsbetrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist die MC Pharmadruck GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) kann die MC Pharmadruck GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der MC Pharmadruck GmbH aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält die MC Pharmadruck GmbH das Eigentum an der verkauften Ware vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages ist die MC Pharmadruck GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Die MC Pharmadruck GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf die MC Pharmadruck GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei die MC Pharmadruck GmbH
als Hersteller gilt. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die MC Pharmadruck GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der MC Pharmadruck GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die MC Pharmadruck GmbH ab. Die MC Pharmadruck GmbH nimmt die Abtretung an.
(c) Zur Einbeziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben der MC Pharmadruck GmbH ermächtigt. Die MC Pharmadruck GmbH verpflichtet sich nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen der MC Pharmadruck GmbH gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die MC Pharmadruck GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 2 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die MC Pharmadruck GmbH verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die MC Pharmadruck GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnisse des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung der MC Pharmadruck GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten
alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
(3) Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten unterliegen keiner Prüfpflicht der MC Pharmadruck GmbH. Das Risiko von Mengen-,
Größen-, Gewichts-, Farb-, Aussehens- und ähnliche Qualitätsabweichungen bei dem Vertragserzeugnis aufgrund fehlerhaft übermittelter Daten der Datenträger oder Online trägt der Auftraggeber. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die MC Pharmadruck GmbH ist berechtigt, eine Kopie der Ursprungsdateien für Zwecke der Bearbeitung anzufertigen.
(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen der Hersteller von Zulieferprodukten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die MC Pharmadruck GmbH keine Haftung.
(5) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der MC Pharmadruck GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der MC Pharmadruck GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die MC Pharmadruck GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der MC Pharmadruck GmbH die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Die MC Pharmadruck GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
(8) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gegebenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die MC Pharmadruck GmbH zurückzugeben.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die MC Pharmadruck GmbH, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die MC Pharmadruck GmbH vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverfahren entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der MC Pharmadruck GmbH Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die MC Pharmadruck GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die MC Pharmadruck GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Die Haftung der MC Pharmadruck GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die MC Pharmadruck GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, der Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die MC Pharmadruck GmbH gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die MC Pharmadruck GmbH bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MC Pharmadruck GmbH.
(5) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der MC Pharmadruck GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferdatum. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen der MC Pharmadruck GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Adelhausen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer in Sinne von § 14 BGB ist. Die MC Pharmadruck GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.